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AMG-Studien

Anträge nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)

Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 AMG zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 AMG genehmigt hat.

Die nach § 42 Abs. 1 AMG erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu beantragen.
 

Ansprechpartner

Anne Hostmann
Tel.: 04551/803 - 152
Fax: 04551/803 - 214
E-Mail: ethik@aeksh.org
Monja Carstens
Tel.: 04551/803 - 169
Carsten Heppner
Tel.: 04551/803 -151